Satzung der Schachfreunde Achim von 1951 e.V


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§1 (Name)


Der Verein führt den Namen "Schachfreunde Achim von 1951".


§2 (Sitz)


Der Verein hat seinen Sitz in Achim. Gerichtsstand ist Achim.


§3 (Vereinszweck, Gemeinnützigkeit)


a) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
b) Er widmet sich der Pflege und Förderung des Schachsports.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke� der Abgabenordnung.
d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung sportlicher Veranstaltungen wie Schachmeisterschaften und Turniere sowie durch Vermittlung schachtheoretischer Fertigkeiten.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.


§4 (Vermögensrechtliche Bestimmung)


Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen und keine Mittel des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.


§5 (Aufhebung, Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks)


Bei Aufhebung, Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesschachbund Bremen e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§6 (Mitgliedschaft)


Jede Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung an. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit zum jeweiligen Quartalsende erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden, und zwar spätestens sechs Wochen jeweils vor Quartalsende. Ein Ausschluss ist bei groben Verstößen gegen die Satzung, sonstige Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Entscheidung durch den Vorstand und den Ehrenrat möglich. Das Verfahren richtet sich nach § 1034 ZPO. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.


§7 (Beiträge)


Die Beitragszahlung hat vierteljährlich im voraus zu erfolgen:


§8 (Mitgliederversammlung)


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im September oder Oktober eines jeden Jahres statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über:

1. den Jahresbericht,
2. die Jahresabrechnung;
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates,
5. die Festsetzung des Beitrages sowie der sonstigen Leistungen,
6. die Wahl der Kassenprüfer,
7. die Änderung der Satzung,
8. die Aufstellung und Änderung von Ordnungen,
9. die Auflösung des Vereins.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in vereinsinternen Angelegenheiten ist jedes anwesende Mitglied. Für Beschlussfassungen, die vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB zum Gegestand haben, sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
Wählbar ist jedes Mitglied über 18 Jahre.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die wie die ordentliche einzuberufen ist, hat stattzufinden, wenn der Vorstand oder der Ehrenrat es beschließt oder mindestens die Hälfte der Mitglieder es schriftlich verlangt. Diese Mitglieder haben die Tagesordnung für die von ihnen verlangte Versammlung dem Vorstand bei der Aufforderung zur Einberufung mitzuteilen.

Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Den Ablauf der Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsordnung fest. In der Mitgliederversammlung können auch Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben gebildet werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§9 (Vorstand)


Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart und dem Turnierleiter. Alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.


§10 (Regelung von Streitigkeiten)


Der Ehrenrat ist befugt, Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzusetzen sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten und zwischen Mitgliedern und dem Verein zu schlichten. Er hat ferner den Vorstand auf Beachtung von Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu überwachen.


§11 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)


Der Ehrenrat übernimmt die Funktion des Schiedsgerichtes nach § 1034 ZPO:
Bevor der Schiedsspruch erlassen wird, haben die Schiedsrichter die Parteien zu hören und das dem Streit zugrundeliegende Sachverhältnis zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Rechtsanwälte dürfen als Prozessbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden. Entgegensteende Vereinbarungen sind unwirksam. Personen, die nach § 157 ZPO von dem mündlichen Verhandeln vor Gericht ausgeschlossen sind, dürfen zurückgewiesen werden. Im übrigen wird das Verfahren, soweit nicht die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.