Satzung der Schachfreunde Achim von 1951 e.V

§1 (Name)
Der Verein führt den Namen "Schachfreunde Achim von 1951".
§2 (Sitz)
Der Verein hat seinen Sitz in Achim. Gerichtsstand ist Achim.
§3 (Vereinszweck, Gemeinnützigkeit)
a) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
b) Er widmet sich der Pflege und Förderung des Schachsports.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke� der Abgabenordnung.
d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung sportlicher Veranstaltungen wie Schachmeisterschaften und Turniere sowie durch Vermittlung schachtheoretischer Fertigkeiten.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.
§4 (Vermögensrechtliche Bestimmung)
Etwaige Gewinne dürfen nur
für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil
und auch keine sonstigen Zuwendungen und keine Mittel des Vereins in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
§5 (Aufhebung, Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks)
Bei Aufhebung, Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Landesschachbund Bremen e.V. , der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§6 (Mitgliedschaft)
Jede Person kann
die Mitgliedschaft beantragen. Die Aufnahme des
Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Für Personen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die nach dem BGB
erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters
maßgebend. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt der
Antragsteller die Vereinssatzung an. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit zum
jeweiligen Quartalsende erfolgen. Er muss schriftlich erklärt
werden, und zwar spätestens sechs Wochen jeweils vor Quartalsende.
Ein Ausschluss ist bei groben Verstößen gegen die Satzung,
sonstige Vereinsordnungen oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlung nach Entscheidung durch den Vorstand und den
Ehrenrat möglich. Das Verfahren richtet sich nach § 1034 ZPO.
Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 (Beiträge)
Die Beitragszahlung hat vierteljährlich im voraus zu erfolgen:
§8 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet im September oder Oktober
eines jeden Jahres statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen unter
Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über:
1. den Jahresbericht,
2. die Jahresabrechnung;
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates,
5. die Festsetzung des Beitrages sowie der sonstigen Leistungen,
6. die Wahl der Kassenprüfer,
7. die Änderung der Satzung,
8. die Aufstellung und Änderung von Ordnungen,
9. die Auflösung des Vereins.
Alle
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins werden mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Stimmberechtigt in vereinsinternen Angelegenheiten
ist jedes anwesende Mitglied. Für Beschlussfassungen, die
vermögensrechtliche
Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB zum Gegestand haben, sind nur
volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
Wählbar ist jedes Mitglied über 18 Jahre.
Wählbar ist jedes Mitglied über 18 Jahre.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, die wie die
ordentliche einzuberufen ist, hat stattzufinden, wenn der Vorstand oder
der Ehrenrat es beschließt oder mindestens die Hälfte der
Mitglieder es schriftlich verlangt. Diese Mitglieder haben die
Tagesordnung für die von ihnen verlangte Versammlung dem Vorstand
bei der Aufforderung zur Einberufung mitzuteilen.
Bei der Einberufung ist die
Tagesordnung bekanntzugeben. Den Ablauf der Mitgliederversammlung legt
die Mitgliedsordnung fest. In
der Mitgliederversammlung können auch Ausschüsse mit
bestimmten Aufgaben gebildet werden. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzustellen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 (Vorstand)
Der Vorstand
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Schriftführer, dem Jugendwart und dem Turnierleiter.
Alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und
der 2. Vorsitzende.
§10 (Regelung von Streitigkeiten)
Der Ehrenrat ist
befugt, Vertragsstrafen bei Verstößen gegen
die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzusetzen
sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten und
zwischen Mitgliedern und dem Verein zu schlichten. Er hat ferner den
Vorstand auf Beachtung von Gesetz, Satzung und Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu überwachen.
§11 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)
Der Ehrenrat übernimmt die Funktion des Schiedsgerichtes nach § 1034 ZPO:
Bevor der Schiedsspruch erlassen wird, haben die Schiedsrichter die Parteien zu hören und das dem Streit zugrundeliegende Sachverhältnis zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Rechtsanwälte dürfen als Prozessbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden. Entgegensteende Vereinbarungen sind unwirksam. Personen, die nach § 157 ZPO von dem mündlichen Verhandeln vor Gericht ausgeschlossen sind, dürfen zurückgewiesen werden. Im übrigen wird das Verfahren, soweit nicht die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.